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   OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18   

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OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18 (https://dejure.org/2019,13837)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.05.2019 - 10 LC 17/18 (https://dejure.org/2019,13837)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 (https://dejure.org/2019,13837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; § 23 SGB 8
    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung; Geldleistung; Höhe; Jugendhilfeträger; Kindertagespflegeperson; Richtlinie; Satzung; Tagespflegeperson; Zusammensetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 Seite 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags, auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ist damit in erster Linie politisch geprägt und geht über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus, was einen hinreichenden Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte darstellt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19).

    Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist damit maßgeblich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Bei der Festlegung des den Anerkennungsbetrag von 2, 22 EUR umfassenden und für alle Tagespflegepersonen geltenden Stundensatzes von 4, 10 EUR je Betreuungsstunde und Kind durch den Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 durfte sich die Beklagte aus Gründen der Praktikabilität angesichts der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle auch an dem typischen Erscheinungsbild orientieren und musste daher nicht unterschiedliche Stundensätze je Qualifikation der Tagespflegeperson festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35).

    Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagespflegepersonen, die - wie die Klägerin - ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, zumal hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 3/18 -, juris) in einem Normenkontrollverfahren betreffend die Satzung der Stadt Celle zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 19. März 2015 festgestellt, dass in dieser Satzung die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII rechtsfehlerfrei auf insgesamt 3, 90 EUR je Betreuungsstunde und Kind - bestehend aus einer Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von 1, 88 EUR und einem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2, 02 EUR - festgelegt worden ist.

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 Seite 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dabei ist es nach Auffassung des Senats (Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) weder sachfremd noch willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299, Seite 22) genannten Betreuungssatz von 4, 20 EUR je Stunde berücksichtigt hat.

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Vielmehr ist es gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53, und - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158 und 160).

    Der hier gewährte Anerkennungsbetrag verstößt - entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung - schließlich auch nicht gegen Art. 12 GG (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 54 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Dabei ist es nach Auffassung des Senats (Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) weder sachfremd noch willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299, Seite 22) genannten Betreuungssatz von 4, 20 EUR je Stunde berücksichtigt hat.

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Da der Gesetzgeber nur einen Rahmen vorgibt und die genaue Zusammensetzung und Höhe der Geldleistung der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe überlässt und dabei auch hinsichtlich der Form der Festlegung der Geldleistung keine Vorgaben macht, ist deren Bestimmung auch durch eine Einzelfallentscheidung zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30b m.w.N.).

    Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Vielmehr ist es gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53, und - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158 und 160).

    Abgesehen davon, dass die Tagespflegepersonen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie Kinder alleine oder mit einer anderen Tagespflegeperson zusammen betreuen möchten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 196), ergibt sich die Beschränkung in diesem Fall jedoch direkt aus dem Gesetz und ist die Beklagte unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, sich daraus ergebende Nachteile auszugleichen.

    Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn der Jugendhilfeträger die Höhe der Geldleistung durch Satzung bestimmt hat, da der Satzungsgeber seine Satzung jederzeit anpassen kann, wenn sich herausstellt, dass die Lebensverhältnisse sich derart geändert haben, dass der Anerkennungsbetrag nicht mehr auskömmlich ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2019 - 10 LA 22/18 -, nicht veröffentlicht; a. A. Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 144).

    Der erkennende Senat folgt dieser rechtlichen Bewertung wie bereits in seinem Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 5/18 -, juris Rn. 79; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 142, 146, 151).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    In dem die Satzung der Hansestadt Buxtehude über die Förderung der Kindertagespflege in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 betreffenden Normenkontrollverfahren hat der Senat mit weiterem Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 5/18 -, juris) ebenfalls festgestellt, dass in dieser Satzung die Sachkostenerstattung mit einem Betrag von 1, 88 EUR und der Anerkennungsbetrag mit einem Betrag von 2, 02 EUR und damit die Geldleistung für die Tagespflegeperson in Höhe von insgesamt 3, 90 EUR je Betreuungsstunde und Kind rechtsfehlerfrei festgelegt worden ist, wobei diese Satzung für Tagespflegepersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung einen erhöhten Anerkennungsbetrag in Höhe von 2, 22 EUR und damit für diesen Personenkreis eine laufende Geldleistung in Höhe von - wie hier - insgesamt 4, 10 EUR je Betreuungsstunde und Kind vorsieht.

    Vielmehr ist es gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53, und - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158 und 160).

    Auch unionsrechtlich (Richtlinie 2010/41/EU) besteht kein Anspruch einer Tagespflegeperson auf Zahlung von Mutterschaftsgeld bzw. eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Jugendhilfeträger (BAG, Urteil vom 23.05.2018 - 5 AZR 263/17 -, juris Leitsatz und Rn. 27 und 32; LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017 - 13 Sa 399/16 -, juris Rn. 69; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113), den die Beklagte bei ihrem Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 hätte berücksichtigen müssen.

    Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags muss die Beklagte auch nicht, wie die Klägerin meint, unter Gleichheitsgesichtspunkten zwischen einer Betreuung der Kinder durch eine einzige oder durch mehrere Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit (Großtagespflege) differenzieren (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 89).

    Der erkennende Senat folgt dieser rechtlichen Bewertung wie bereits in seinem Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 5/18 -, juris Rn. 79; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 142, 146, 151).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Daran halte sie mit Blick auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (4 KN 319/09) nicht mehr fest.

    Die Höhe der nunmehr von der Beklagten gewährten Sachkostenpauschale von 1, 88 EUR pro Kind und Betreuungsstunde entspreche der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris), wonach sich pro geleisteter Stunde ein Sachkostenanteil von umgerechnet 1, 88 EUR (300 EUR :160 Stunden = aufgerundet 1, 88 EUR) ergebe, wenn man - wie im Steuerrecht anerkannt - pauschal einen Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten von 300 EUR pro Kind im Monat bei einer 8-stündigen Betreuung berücksichtige, sofern die Tagespflegeperson ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht nachweise.

    Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 20. November 2012 (- 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70) ausgeführt:.

    Zwar muss die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57) zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthalten und sind diese Bestandteile nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen, so dass eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Satzung (wie sie in dem genannten Urteil vom 20.11.2012 überprüft worden ist) voraussetzt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach in der Satzung bestimmt werden, weil ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob der Anerkennungsbetrag und der Sachkostenerstattungsbetrag den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat (darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, den das OVG Bremen in seinem Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, zu beurteilen hatte, da in dem dortigen Fall die Höhe des Anerkennungsbetrags von der Qualifikation der Tagespflegepersonen abhängig war).

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nämlich insoweit lediglich festgestellt, dass der dortige Jugendhilfeträger bei der Berechnung der Arbeitszeiten der Tagespflegepersonen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er hierbei die Vor- und Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Dessen Festlegung beruht auf § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Mit diesen Bestimmungen kommt der Staat seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, auszugestalten und zu fördern (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 70) nach.
  • BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.09

    Heimaufsicht; Entgelterhöhung; Entgeltanpassung; Pflegeversicherung; Mangel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
    Vergütungsregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil die durch das Grundrecht geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.07.2009 - 8 C 8.09 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2017 - 13 Sa 399/16

    Mutterschaftsleistungen für Tagespflegerinnen in der Kindertagespflege;

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

  • VG Magdeburg, 24.05.2017 - 3 A 1/17

    Darlegungspflicht des Abgabepflichtigen zum Nachweis der Abgabenfreiheit bei

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    Da insbesondere die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachte Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

    Wird - wie hier von der Beklagten - die Rechtsform der Satzung gewählt, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 12 A 1534/17 -, juris Rn. 8; Nds.OVG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 46, erfolgt die Erstattung der Sachkosten nicht individuell, vgl. zur Zulässigkeit einer Einzelfallentscheidung über die Geldleistung OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; Nds.OVG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 45, sondern wird notwendigerweise eine pauschalierende Regelung für sämtliche Tagespflegepersonen getroffen, die Kinder mit Hauptwohnsitz im Satzungsgebiet betreuen.
  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

    Da die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachten Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).
  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 11.21

    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus

    Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.; s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15).
  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21

    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch

    Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.; s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 12 A 1534/17
    vgl. etwa OVG Nds., Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 46.
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